Sicherheit


Wir schauen genau hin – damit Ihre Arzneimittel sicher sind

Arzneimittelsicherheit

Liebe Patientin, lieber Patient,

wir arbeiten jeden Tag dafür, dass Sie in unserer Apotheke nur hochwertige und sichere Arzneimittel erhalten. 
Apotheken tragen auf vielfältige Weise zur Arzneimittelsicherheit bei:


  •  Jedes industriell hergestellte Arzneimittel wird behördlich zugelassen
  • und dabei auf Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit geprüft. Erkennbar ist das an der Zulassungsnummer (Zul.-Nr.) auf der Packung. Bei individuellen Rezepturarzneimitteln übernimmt der für die Herstellung zuständige Apotheker selbst die Verantwortung für die Qualität.
  • In jeder Apotheke wird an jedem Werktag mindestens ein industriell hergestelltes Arzneimittel auf mögliche Qualitätsmängel überprüft. Pro Jahr kontrollieren die rund 20.000 wohnortnahen potheken damit mehr als 6 Millionen Stichproben.
  • Bei Verdacht auf einen Qualitätsmangel informiert das Apothekenteam sofort die zuständige Behörde und die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK). Die Apotheken melden an die AMK pro Jahr rund 10.000 Verdachtsfälle, zum Beispiel Verpackungsfehler oder unerwünschte Wirkungen.
  • Bei Kontrollen in Apotheken fallen auch Arzneimittel-Fälschungen und –Manipulationen auf. Diese sind aber sehr selten und waren in den letzten Jahren weiter rückläufig: Im Gesamtjahr 2016 registrierte die AMK 14 Fälle mit Verdacht auf Arzneimittelfälschungen. Aber keines (!) dieser Medikamente aus Apotheken war wirklich gefälscht.
  • Zum Vergleich: Im Jahr 2016 wurden 1,4 Milliarden (1.400.000.000) Packungen in deutschen Apotheken abgegeben.
  • Sicherheit geht vor: Falls ein gefälschtes oder aus anderen Gründen bedenkliches Arzneimittel auftaucht, kann die AMK – unter bestimmten Bedingungen – in Kooperation mit dem Pharmazeutischen
    Großhandel innerhalb weniger Stunden (!) die betroffenen Arzneimittel
  • aus allen deutschen Apotheken zurückrufen.
  • Weitere Informationen zu sicheren Arzneimitteln finden Sie unter
    https://www.abda.de/themen/arzneimittelsicherheit/sichere-arzneimittel/


Ihre Sicherheit liegt uns am Herzen. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Arzneimitteln haben.

Ihr Apothekenteam

Patientenratgeber / Gesundheitsakademie

Nutzen Sie unseren Patientenratgeber mit betaCare 

betaCare ist ein seit mehr als 10 Jahren ständig weiterentwickeltes einzigartiges, neutrales und unabhängiges Wissenssystem für Auskünfte und Sozialfragen im deutschen Gesundheitswesen. 

Inhaltlich dreht sich bei betaCare alles um Themen wie Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Krankengeld, Wiedereingliederung, Arzneimittel - Ansprüche und Zuzahlungsregelungen, Rehabilitation, Pflege, Selbsthilfegruppen, Beratungs- und Betreuungsstellen, Sozialhilfe, Umgang mit Behörden und Ämtern, Integration, Rente, Unfallversicherung, Schmerzen, Palliativversorung oder den Umgang mit Demenz, Depression und vieles mehr.  

 

Sie möchten mehr über Erkrankungen wissen?

Dann nutzen Sie unsere Gesundheitsakademie.

Und wenn Sie Fragen haben, dann kommen Sie einfach vorbei.

Wir beantworten sie Ihnen gerne.

Zuzahlung

Der Ge­setz­ge­ber sieht für al­le Pa­ti­en­ten ei­ne Be­tei­li­gung an den Arz­nei­mit­tel­kos­ten vor. Die­se Be­tei­li­gung wird durch die Zu­zah­lun­gen in den Apo­the­ken ge­leis­tet. Die Zu­zah­lung stellt al­so kein „Ein­kom­men“ der Apo­the­ke dar, son­dern wird im Auf­trag der Kran­ken­kas­sen durch die Apo­the­ke ein­ge­zo­gen und spä­ter mit dem zu­ste­hen­den Ho­no­rar ver­rech­net.


Die Hö­he der Zu­zah­lung ist durch den Ge­setz­ge­ber vor­ge­ge­ben und hängt in al­ler ers­ter Li­nie vom Preis des Arz­nei­mit­tels ab. Der Pa­ti­ent hat 10 % der Kos­ten zu tra­gen, je­doch min­des­tens 5,00 und ma­xi­mal 10,00 €. Die Zu­zah­lung wird je Pa­ckung er­ho­ben. Für Arzneimittel, deren Preis ohnehin unter 5,00 € liegt, ist der volle Preis zu entrichten (vgl. Beispiel 4).


Die fol­gen­den Bei­spie­le sol­len dies ver­deut­li­chen:

  • Arz­nei­mit­tel 1 kos­tet 25,50 €
    10 % = 2,55 €
    Zu­zah­lung für den Pa­ti­en­ten = 5,00 €
  • Arz­nei­mit­tel 2 kos­tet 78,50 €
    10 % = 7,85 €
    Zu­zah­lung für den Pa­ti­en­ten = 7,85 €
  • Arz­nei­mit­tel 3 kos­tet 595,00 €
    10 % = 59,50 €
    Zu­zah­lung für den Pa­ti­en­ten = 10,00 €
  • Arz­nei­mit­tel 4 kos­tet 3,50 €
    10 % = 0,35 €
    Zu­zah­lung für den Pa­ti­en­ten = 3,50 €.


Darüber hinaus haben die Krankenkassen die Möglichkeit auf die Zuzahlung teilweise oder ganz zu verzichten. Dies kann z.B. bei einem Arzneimittel mit Rabattvertrag der Fall sein und sich bis zu 2x im Monat ändern.


Aus diesem Grund kann Ihre Apotheke Ihnen leider kein Versprechen geben, dass ein heute von der Zuzahlung ausgenommenes Arzneimittel auch beim nächsten Besuch in der Apotheke noch zuzahlungsfrei ist. Einen Anspruch auf ein zuzahlungsfreies Medikament haben die Patienten derzeit leider nicht.


Jeder Patient muss im Jahr maximal 2 % seines Einkommens für Zuzahlungen aufbringen. Chronisch kranke Menschen sogar nur 1 %. Somit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass niemand pauschal sondern in Abhängigkeit seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten belastet wird.


Kinder bis 18 Jahre sowie einige Leistungen für Diabetiker oder schwangere Frauen sind von der Zuzahlung ausgenommen.


Informationen rund um Ihr Rezept

Für die Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln zu Lasten der Krankenkasse hat der Gesetzgeber ein Formblatt vorgesehen, welches umgangssprachlich „Rezept“ genannt wird.


Um ein Rezept anzunehmen und gegenüber der Krankenkasse abzurechnen, muss in Ihrer Apotheke immer geprüft werden, ob die Angaben der Verordnungen den gesetzlichen Ansprüchen genügt.


Neben den persönlichen Angaben des Patienten sind in der Apotheke auch die Angaben des verschreibenden Arztes zu prüfen.


Aber auch die Angabe zu den Arzneimitteln müssen stimmen und eindeutig sein.




Ein Kassenrezept ist maximal 28 Tage gültig. Danach darf es nur noch als ein Privatrezept mit einer maximalen Gültigkeit von 3 Monaten angenommen werden.


Ausnahmen stellen sogenannte BTM- und T-Rezepte, sowie die Verordnung bestimmter Arzneimittel dar. Diese Rezepte sind nur 1 Woche gültig und müssen entsprechend zügig eingelöst werden.

„Dauerverordnungen“ sind von dem Gesetzgeber nicht vorgesehen und existieren nicht.

Sollte es Unklarheiten zu einer der Angaben auf einem Rezept geben, so ist Ihre Apotheke dazu verpflichtet diese vor der Abgabe zu klären. Ebenso wenn sich der Verdacht einer Fälschung ergeben könnte. Eine Abgabe einer unklaren Verordnung ohne vorherige Klärung würde eine Straftat darstellen. Aus diesem Grund zeigen Sie hier bitte Verständnis.


Rabattverträge

Seit vielen Jahren existieren die sogenannten Rabattverträge. Sie sollen die Arzneimittelkosten senken und somit einen Beitrag zur effizienten Gesundheitsversorgung leisten.


In regelmäßigen Abständen starten die Krankenkassen Ausschreibungen für bestimmte Wirkstoffe, auf die sich die Hersteller mit einem Angebot bewerben können. Je nach Ausschreibung erhalten dann ein oder mehrere Hersteller den Zuschlag für einen bestimmten Wirkstoff mit einer festgelegten Stärke.


Die Krankenkasse bekommt darauf hin von diesen Herstellern je abgerechneter Packung einen vertraglich festgelegten Rabatt ausgezahlt. Die Höhe dieser Rabatte wird nicht veröffentlicht.

Im Alltag bedeutet dies, dass Ihre Apotheke bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ein Kassenrezept Arzneimittel mit einem Rabattvertrag bevorzugt abgeben muss.


Für den Fall, dass ein Rabattvertrag in der Apotheke nicht berücksichtigt wird, folgt von den Krankenkassen eine Vertragsstrafe, eine sogenannte Retaxation, auf deren Basis der Apotheke die Kostenerstattung für das Medikament verweigert wird.


Nur in Ausnahmefällen darf der Austausch auf Basis eines Rabattvertrages durch den Arzt oder die Apotheke verweigert werden. Dies gilt z.B. bei besonders kritischen Wirkstoffen, Akutversorgungen im Notdienst oder Unverträglichkeiten. Die Apotheke hat dies gegenüber der Krankenkasse in jedem Einzelfall zu begründen. Der Arzt kann seinen entsprechenden Willen darlegen, indem er auf dem Rezept das Aut-Idem-Feld ankreuzt.


Wenn Sie Fragen zu Rabattverträgen haben und den damit verbundenen Umstellungen Ihrer Medikamente haben, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns oder Ihre Krankenkasse.


Festbetragsdifferenz

Immer häufiger kommt es in Ihrer Apotheke vor, dass Eltern für ein Arzneimittel ihres Kindes oder Rentner trotz einer Befreiung einen Betrag für ihr Arzneimittel zahlen müssen. Dies liegt an der sogenannten Festbetragsdifferenz.


Regelmäßig legen die Krankenkassen in Abstimmung mit dem Gesetzgeber einen Betrag fest, der für ein bestimmtes Medikament in einer bestimmten Dosis und Packungsgröße von den Krankenkassen bezahlt wird.


Liegt nun ein Hersteller mit seinem Preis über diesem Festbetrag, so muss der Patient diese Differenz, die sogenannte Festbetragsdifferenz, bezahlen. Egal ob Kind, Arbeiter oder befreiter Rentner. Dieser Betrag reicht von einigen Cent bis hin zu über 100 €.

Ein Beispiel soll Ihnen dies verdeutlichen:


  • Arzneimittel 5 kostet 15,13 €
  • Festbetrag 14,50 €
  • Festbetragsdifferenz = 0,63 €
  • Zuzahlung normal = 5,00 €
  • Zuzahlung gesamt = 5,63 €


Häufig kann Ihre Apotheke in Abstimmung mit dem Arzt ein Arzneimittel ohne Festbetragsdifferenz auswählen. Aber es ist leider nicht immer möglich.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihre Krankenkasse.